Immer häufiger erreichen uns Anfragen zu den Fördervereinbarungen von Studienfinanzierungen.
Studienfinanzierungen basieren darauf, dass die Studierenden aus einem (teilweise vermeintlichen) Studienfonds einen bestimmten Betrag erhalten und diesen Betrag dann, abhängig vom Bruttoeinkommen, später zurückzahlen müssen. Insoweit gibt es sehr umfangreiche Regelungen in den Verträgen, wie und wann diese Rückzahlung zu erfolgen hat.
Die Gerichte befassen sich in Urteilen mit diesem Thema sehr wenig, in der Regel scheinen Vergleichsschlüsse Urteile zu verhindern. In einem Fall hatte das Landgericht Aachen zu dem Aktenzeichen 10 O 483/15 dem Studierenden Recht gegeben, dass die Grenze zur Sittenwidrigkeit erreicht ist. Begründet hat dies das Landgericht Aachen mit der Übersteigerung des Marktpreises um bis zu 100 %. Über die Höchstgrenzen des tatsächlich zu zahlenden Betrags wurde nicht informiert. Dieses Urteil wurde von dem OLG Köln 2017 bestätigt (Aktenzeichen: 16 U 139/16).
Im Moment gibt es wieder erhöhte Anfragen aus diesem Bereich. Insbesondere wird eine Klausel als problematisch angesehen: Arbeiten nämlich die Studierenden lediglich in einer Teilzeitanstellung wird laut der Fördervereinbarung dieses Bruttoeinkommen auf eine volle Stelle hochgerechnet. Selbst wenn lediglich 20 Wochenarbeitsstunden geleistet werden, errechnet sich der Betrag, der an den Fonds zu zahlen ist, aus dem Bruttoeinkommen einer vollen Stelle.
Diese Praxis wird schon lange kritisch gesehen, auch in den neueren Verträgen ist diese Klausel aber enthalten.
Sofern Sie ebenfalls einen Studienkredit abgeschlossen haben, prüfen wir gerne die Rechtmäßigkeit und Zulässigkeit des Vertrags und der einzelnen Klauseln im Rahmen einer kostenlosen und schriftlichen Ersteinschätzung.
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